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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 17/2026 vom 18. September 2026 |
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Neue Fortbildungsabschlüsse für ReFas: Mehr Spezialisierung, mehr Karrierewege |
Die berufliche Fortbildung im Rechtswesen wird neu aufgestellt: Neben zwei neuen Abschlüssen als Berufsspezialist bzw. Berufsspezialistin wird mit dem Bachelor Professional im Rechtswesen eine weitere Qualifikationsstufe geschaffen. Die neuen Fortbildungsverordnungen gelten seit dem 3.9.2026. Für den bisherigen Abschluss geprüfter Rechtsfachwirt/geprüfte Rechtsfachwirtin gelten Übergangsregelungen.
Drei neue Fortbildungsprofile für das Rechtswesen
Mit den neuen Verordnungen, die am 2.9.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet wurden und am 3.9.2026 in Kraft traten, wird die Fortbildungslandschaft für Rechtsanwaltsfachangestellte modernisiert und stärker an den praktischen Anforderungen in Kanzleien und rechtsnahen Arbeitsfeldern ausgerichtet. Die neuen Abschlüsse bilden unterschiedliche Qualifikationsstufen und Spezialisierungen ab.
Der Abschluss geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin für Informationstechnik und Marketing im Rechtswesen nimmt insbesondere die Digitalisierung der Kanzleiarbeit in den Blick. Die Fortbildung umfasst u.a. technische Infrastruktur, Datenschutz, Social Media, Marketingstrategien sowie den Einsatz künstlicher Intelligenz in Kanzleien. Sie ist der ersten Fortbildungsstufe zugeordnet und setzt in der Regel einen Lernumfang von mindestens 400 Stunden voraus.
Ebenfalls neu ist der Abschluss geprüfter Berufsspezialist/geprüfte Berufsspezialistin im Insolvenzrecht. Er vermittelt vertieftes Spezialwissen und praktische Kompetenzen für die Arbeit im Insolvenzrecht und gehört ebenfalls zur ersten Fortbildungsstufe.
Mit dem Bachelor Professional im Rechtswesen wird zudem ein Abschluss auf der zweiten Fortbildungsstufe eingeführt. Er qualifiziert für gehobene Fach- und Führungsaufgaben im juristischen Bereich und eröffnet damit neue berufliche Entwicklungsmöglichkeiten für qualifizierte Fachkräfte.
Übergang vom Rechtsfachwirt-Abschluss geregelt
Die bisherige Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss geprüfter Rechtsfachwirt/geprüfte Rechtsfachwirtin tritt mit Ablauf des 2.9.2026 außer Kraft. Bereits begonnene Prüfungen nach der alten Verordnung werden jedoch nicht abgeschnitten: Sie sind bis zum 31.12.2029 nach bisherigem Recht zu Ende zu führen.
Auch für kurzfristige Anmeldungen ist eine Übergangsregelung vorgesehen. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung noch bis zum 31.12.2026 nach der alten Verordnung, hat die zuständige Rechtsanwaltskammer auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung weiterhin nach der bisherigen Verordnung durchzuführen.
Die neuen Fortbildungsabschlüsse markieren damit einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der beruflichen Qualifizierung im Rechtswesen mit mehr Spezialisierung, klareren Fortbildungsstufen und verlässlichen Übergangsregelungen für laufende und bereits geplante Prüfungsverfahren. | |
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Kritik am AMLA-Entwurf zur laufenden Überwachung von Geschäftsbeziehungen |
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Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine Reihe delegierter Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS), und Leitlinien. Unter anderem hat die AMLA den Entwurf einer Leitlinie zu Art. 26 Geldwäsche-Verordnung (GwVO) vorgelegt. Dieser verlangt von Verpflichteten, Geschäftsbeziehungen einschließlich der von ihren Kunden durchgeführten Transaktionen laufend zu überwachen und mit deren Risikoprofil abzugleichen. Der Leitlinienentwurf enthält umfangreiche und detaillierte Regelungen dazu, wie diese Überwachung durchzuführen ist.
Scharfe Kritik der BRAK
Aus Sicht der BRAK ist der Leitlinienentwurf insgesamt rechtswidrig, überbordend, überreguliert und unverhältnismäßig und überschreitet den gesetzlichen Auftrag der AMLA im Rahmen von Art. 26 GwVO. Viele Vorschriften sind, so die BRAK, vor allem für den Finanzsektor oder größere Einheiten im Nichtfinanzsektor konzipiert. Sie sind so detailliert und umfangreich, dass sie vor allem von „kleineren Verpflichteten“ oder auch Einzelanwält:innen nicht leistbar sind.
Die BRAK moniert zudem, dass erneut die Besonderheiten von Berufsgeheimnisträgern – insbesondere die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht – nicht berücksichtigt werden. Sie fordert daher Klarstellungen und Konkretisierungen, die der verfassungsrechtlich geschützten Verschwiegenheitspflicht und dem besonderen Vertrauensverhältnis im Mandat gerecht werden. Zudem seien banktypische Prüflogiken nicht ohne weiteres auf die anwaltliche Tätigkeit übertragbar. Auch zum Schutz anwaltlicher Sammelanderkonten mahnt die BRAK eine Klarstellung an.
Die Leitlinien wiederholen zudem an zahlreichen Stellen lediglich die GwVO, ohne etwas zusätzlich zu regeln. Hier fordert die BRAK im Sinne der Rechtsklarheit, derartige Regelungen ersatzlos zu streichen.
Ein zentraler Kritikpunkt ist zudem, dass der GwVO ein risikobasierter Ansatz zugrunde liegt, woraus im Rahmen von Art. 26 GwVO eine anlassbezogene Prüfpflicht folgt. Der Leitlinienentwurf verlangt jedoch eine proaktive, wiederkehrende Prüfpflicht aller bereits erhobenen Daten. Hier fordert die BRAK eine einschränkende Klarstellung.
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich außerdem im Detail zu den weiteren Regelungen des Leitlinienentwurfs sowie zu den von der AMLA im Rahmen der Konsultation gestellten Fragen.
Umfangreiches Umsetzungspaket der AMLA
Der jetzige RTS-Entwurf steht in einer Reihe mit zahlreichen weiteren RTS und Leitlinien, an denen die AMLA derzeit zur Umsetzung einzelner Vorschriften der GwVO und der GwRL arbeitet. Den Entwürfen ist gemeinsam, dass sie Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors und das anwaltliche Berufsgeheimnis weitgehend ausblenden und zudem insgesamt überbordende und vor allem für kleinere Kanzleien unverhältnismäßige Regelungen schaffen.
Die BRAK hat dies auch bereits in ihren Stellungnahmen zu weiteren RTS-Entwürfen kritisiert. In ihrer aktuellen Stellungnahme betont sie zudem, dass durch die zahlreichen RTS und Leitlinien ein für Verpflichtete kaum noch zu durchschauendes Gesamtregelungswerk geschaffen wird. | |
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Genossenschaftsrecht: BRAK warnt vor Bürokratie statt Stärkung |
Die Bundesregierung will die genossenschaftliche Rechtsform attraktiver machen und digitalisieren. Die BRAK unterstützt einzelne Ansätze, sieht im Gesetzentwurf aber zu viel formale Kontrolle, zusätzliche Belastungen für kleinere Genossenschaften und Eingriffe in die genossenschaftliche Selbstverwaltung.
Mit dem vom Bundeskabinett am 15.7.2026 beschlossenen Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform sollen punktuelle Änderungen des Genossenschaftsgesetzes umgesetzt werden. Ziel ist, Gründungen zu beschleunigen, digitale Verfahren auszubauen, die Rechtsform attraktiver zu machen und gegen unseriöse Genossenschaften vorzugehen.
Die BRAK hat zu dem Entwurf Stellung genommen und knüpft dabei an ihre Stellungnahme zum Referentenentwurf an. Sie begrüßt das Anliegen, die Genossenschaft als Rechtsform zu stärken. Zugleich kritisiert sie, dass mehrere Regelungen dieses Ziel nur eingeschränkt erreichen oder sogar verfehlen könnten.
Digitalisierung ohne Stückwerk
Die BRAK mahnt eine einheitliche und systematisch abgestimmte Fortentwicklung des Gesellschaftsrechts an. Einzelne Änderungen, etwa zur virtuellen und hybriden Versammlung oder zur Ersetzung von Schriftform durch Textform, sollten nicht isoliert erfolgen, ohne die betroffenen Normen insgesamt zu überprüfen.
Auch die geplante Datenbank über genossenschaftliche Prüfungsverbände und die Beschleunigung der Förderzweckprüfung durch das Registergericht bewertet die BRAK zurückhaltend. Solche Instrumente könnten für Beteiligte praktisch nützlich sein; eine echte Stärkung der Rechtsform der Genossenschaft ergebe sich daraus aber nicht zwingend.
Kleine Genossenschaften nicht überlasten
Besonders kritisch sieht die BRAK Regelungen, die nach ihrer Einschätzung zusätzliche Bürokratie schaffen. Dazu zählt die geplante Erstreckung der notariellen Vorprüfung auf Genossenschaftsregistersachen nach § 378 III FamFG-E. Einen zusätzlichen Nutzen erkennt die BRAK nicht. Im Genossenschaftsbereich erfolge bereits eine sachgerechte Prüfung der Anmeldungen durch die Prüfungsverbände. Eine weitere notarielle Vorprüfung könne Registerverfahren verzögern und zusätzlichen Aufwand verursachen. Die BRAK fordert, die verpflichtende Vorprüfung zu streichen.
Auch die vorgesehenen Weisungsrechte der Generalversammlung gegenüber Vorständen kleinerer Genossenschaften bewertet sie als Eingriff in die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit des Vorstands. Die Neuregelung in § 27 I 3 GenG-E sollte aus Sicht der BRAK entfallen; an der bisherigen Grenze von 20 Mitgliedern sei festzuhalten.
Vertreterversammlung nicht entkernen
Deutliche Bedenken äußert die BRAK gegen die geplante Einführung von § 43a IX GenG. Danach könnten grundsätzlich auch Mitglieder, die keine Vertreter sind, zur Vertreterversammlung zugelassen werden.
Nach Auffassung der BRAK widerspricht dies dem Zweck der Vertreterversammlung. Gerade bei mitgliederstarken Genossenschaften soll sie Generalversammlungen organisatorisch handhabbar machen. Wenn faktisch alle Mitglieder Zugang zur Vertreterversammlung verlangen könnten, werde diese Funktion geschwächt. Zudem drohten zusätzlicher Verwaltungsaufwand, unklare Abgrenzungsfragen und rechtliche Auseinandersetzungen über abgelehnte Teilnahmeanträge.
Gegen Missbrauch gezielt vorgehen
Die BRAK fordert, die geplante Modernisierung nochmals auf unnötige Eingriffe in die genossenschaftliche Selbstverwaltung, Mehrkosten und Belastungen kleinerer Genossenschaften zu überprüfen. Prüf- und Kontrollmaßnahmen sollten reduziert, Selbstregulierungsmechanismen gestärkt und Abgrenzungsfragen im Gesetz sowie in der Begründung klarer gefasst werden. | |
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Altakten im Blick: BRAK aktualisiert Abwicklerlexikon |
Wer eine Kanzlei abwickelt, muss schnell klären, welche Akten noch laufende Mandate betreffen – und was mit Altakten geschieht. Das aktualisierte BRAK-Abwicklerlexikon gibt hierzu neue Hinweise und schärft insbesondere die Verantwortlichkeiten bei Aufbewahrung, Verschwiegenheit und Vernichtung.
Praxisleitfaden für die Kanzleiabwicklung
Wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt nach § 55 BRAO als Kanzleiabwickler bestellt, geht es meist um Ausnahmesituationen: etwa nach dem Tod einer Kollegin oder eines Kollegen oder dem Erlöschen der Zulassung. Der Abwickler oder die Abwicklerin hat dann die Aufgabe, noch offene Mandate ordnungsgemäß zu Ende zu führen und die laufenden Angelegenheiten der früheren Kanzlei zu ordnen.
Für diese Tätigkeit stellt die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) das Abwicklerlexikon bereit. Erarbeitet wurde es vom Abwickler- und Vertreterausschuss der BRAK. Das Lexikon bündelt auf 31 Seiten zentrale Fragen der Abwicklungspraxis – alphabetisch sortiert und mit Blick auf den konkreten Arbeitsalltag.
Schnelle Orientierung statt langer Suche
Das Abwicklerlexikon behandelt unter anderem die Befugnisse und Berichtspflichten des Abwicklers oder der Abwicklerin, den Umgang mit Kanzleimitarbeitenden, Fragen zum besonderen elektronischen Anwaltspostfach der früheren Rechtsanwältin/des früheren Rechtsanwalts, das Verhältnis zu Erben oder Insolvenzverwaltern sowie steuerliche Themen. Auch die Vergütung der Abwicklerinnen und Abwickler wird ausführlich dargestellt.
Das Lexikon dient als kompakter Einstieg für Fragen, die in der Abwicklung oft kurzfristig beantwortet werden müssen, wie etwa: Welche Mandate dürfen noch bearbeitet werden? Was gilt für laufende Arbeitsverhältnisse? Wer ist Ansprechpartner für Akten, Unterlagen und Kosten?
Aktualisierung September 2026: Altakten und Verwahrung
Mit Stand September 2026 wurde das Abwicklerlexikon erneut überarbeitet. Im Mittelpunkt der Aktualisierung stehen die Stichworte „Altakten“ sowie „Verwahrung von Alt- und Handakten“.
Die Neufassung stellt klarer heraus, dass Abwicklerinnen und Abwickler Aktenbestände sichten und Altakten von laufenden Angelegenheiten trennen müssen. Für die Aufbewahrung und spätere ordnungsgemäße Vernichtung von Altakten sind jedoch grundsätzlich frühere Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte beziehungsweise deren Erben verantwortlich.
Zugleich betont die Aktualisierung die Bedeutung der anwaltlichen Verschwiegenheit. Erben können ebenso zur Geheimhaltung verpflichtet sein wie unter bestimmten Umständen auch Vermieter, wenn sich Altakten noch in Kanzleiräumen befinden. Sind Erben nicht erreichbar und gelangen Altakten in den Besitz des Abwicklers, darf er diese nicht einfach unbeachtet lassen.
Auch für Insolvenzfälle enthält die Neufassung präzisierende Hinweise: Die Verantwortung für Aufbewahrung oder Vernichtung kann auf den Insolvenzverwalter übergehen. Werden Abwickler oder Kammer tätig, sollte die Kostenfrage vorab geklärt werden.
Das aktualisierte Abwicklerlexikon steht auf der Internetseite der BRAK als PDF zur Verfügung. | |
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Der Maria-Otto-Preis geht an Sabine Fuhrmann |
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Sie poltert nicht, sie überzeugt: BRAK-Vizepräsidentin Sabine Fuhrmann wurde vom Deutschen Anwaltverein mit dem Maria-Otto-Preis ausgezeichnet. Die Würdigung beweist, wie viel Wirkung leise Beharrlichkeit entfalten kann.
Seit 2010 vergibt der DAV den Preis im Gedenken an Maria Otto, die erste in Deutschland zugelassene Rechtsanwältin. Geehrt werden Frauen, die sich in Beruf, Justiz, Politik oder Gesellschaft besonders verdient gemacht haben – oder Personen, die sich für die Belange von Anwältinnen einsetzen. In diesem Jahr fiel die Wahl auf Sabine Fuhrmann, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Sachsen und Vizepräsidentin der Bundesrechtsanwaltskammer. DAV-Präsident Stefan von Raumer überreichte ihr am 10.9.2026 die Auszeichnung in der Berliner Mendelssohn-Remise.
Überzeugen ohne große Worte
Die Laudatio hielt Ilona Treibert, Präsidentin der Rechtsanwaltskammer Bamberg – sichtlich bewegt, und das Publikum gleich mit. Ihr zentrales Bild: Fuhrmann brauche keine Empörung, um Gehör zu finden. Stattdessen setze sie auf klare, präzise Argumente, getragen von Fachwissen und Haltung. Genau deshalb sei sie in Anhörungen und Fachgremien ein gefragtes Gesicht. Treibert würdigte zudem Fuhrmanns Vorbildfunktion als ostdeutsche Frau in einer Position, die noch immer viel zu selten von Frauen aus den neuen Ländern besetzt wird.
Auch BRAK-Präsident Ulrich Wessels gratulierte: Er schätze Fuhrmann als Kollegin, Impulsgeberin und Wegbereiterin – eine echte Bereicherung für das Präsidium der BRAK.
Dank an die Wegbegleiter:innen
Fuhrmann selbst nahm die Ehrung mit gewohnter Bescheidenheit entgegen. Sie erinnerte daran, dass schon Maria Otto Jahre kämpfen musste, um überhaupt zu einer Prüfung zugelassen zu werden – und ordnete ihr eigenes Engagement in diese Tradition ein. Wörtlich sagte sie, Beharrlichkeit sei „die unspektakulärste aller Tugenden“ ihres Berufs. Ihren Dank richtete sie an ihre Kolleginnen und Kollegen in Kanzlei und Kammer, die ihr im Alltag den Rücken freihalten, wenn sie sich für die Anwaltschaft engagiert. | |
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Til Mette erhält 15. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft |
Am 9.9.2026 zeichnete die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) den renommierten deutschen Künstler und Cartoonisten Til Mette mit dem 15. Karikaturpreis der deutschen Anwaltschaft aus. Der Preis würdigt das außergewöhnliche künstlerische Schaffen des Cartoonisten und sein Engagement für politische wie gesellschaftliche Themen. Die Preisverleihung fand in feierlichem Rahmen in Berlin statt. Die Laudatio hielt Martin Sonntag, Leiter des Caricatura Museums Frankfurt. Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig beglückwünschte Mette in einem Grußwort.
Anlässlich der Preisverleihung präsentierte Mette das eigens für die BRAK geschaffene Werk „Rechtsstaat“, eine mit Fineliner und Filzstift schwarz gehaltene Zeichnung auf Papier im Format 21 cm x 29,7 cm. Es wird als Kunstdruck in einer limitierten Auflage von 100 Exemplaren angeboten, handsigniert und nummeriert. | |
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Wichtige Information zu den Anschriften der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen |
Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen hat darüber informiert, dass die Postfächer und Postfachadressen der Finanzämter in Nordrhein-Westfalen zum 1. September 2026 eingestellt wurden.
Bitte verwenden Sie für künftige Postsendungen an die Finanzämter ausschließlich die jeweilige Hausanschrift der zuständigen Dienststelle. Die bisher genutzten Postfachadressen sind nicht mehr maßgeblich.
Für eine Übergangszeit wurden zwar Nachsendeaufträge für die bisherigen Postfächer eingerichtet, diese ersetzen jedoch nicht die notwendige Aktualisierung der Adressdaten.
Eine Übersicht der aktuellen Hausanschriften der Dienststellen stellen wir Ihnen als Download zur Verfügung.
Bitte berücksichtigen Sie diese Änderung bei der Pflege Ihrer Adressbestände sowie beim Versand künftiger Schreiben. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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beA-Newsletter |
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Nachrichten aus Brüssel |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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