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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 18/2026 vom 05. Oktober 2026 |
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BRAK-Hauptversammlung fordert liberaleren Kanzlei-Begriff |
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Die Bundesrechtsanwaltskammer fordert eine Liberalisierung der Kanzleipflicht. Bei der 171. Hauptversammlung der BRAK am 25.9.2026 beschlossen die Präsidentinnen und Präsidenten der 28 Rechtsanwaltskammern mit großer Mehrheit einen Vorschlag zur Änderung von § 27 BRAO, welcher die Kanzleipflicht regelt.
Künftig soll die Vorschrift lauten: „Der Rechtsanwalt muss im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, die erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen der Berufsausübung vorhalten (Kanzlei), um insbesondere Zustellungen, Erreichbarkeit sowie Verschwiegenheit und Beschlagnahmeschutz zu gewährleisten.“
Den Anlass für den Vorschlag lieferte eine viel diskutierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs Ende 2025, in welcher das Gericht im Fall eines Rechtsanwalts und Syndikusrechtsanwalts strenge Anforderungen an die Erfüllung der Kanzleipflicht stellte.
Neuer Kanzlei-Begriff
Nach Ansicht der BRAK muss es Anwältinnen und Anwälten zukünftig ermöglicht werden, ihren Beruf auch ohne eine dauerhafte Errichtung und Unterhaltung eines oder mehrerer Kanzleiräume auszuüben. Als Kanzlei definiert sie das Vorhalten der Voraussetzungen, die zur anwaltlichen Berufsausübung nötig sind. Deren konkrete Ausgestaltung will sie der Satzungsversammlung überlassen.
Kernpunkte der Kanzlei sind dabei die Möglichkeit von digitalen und analogen Zustellungen, die Erreichbarkeit für rechtsuchende Personen, Gerichte und Behörden auf digitalem und analogem Weg sowie der ausreichende Schutz der anwaltlichen Verschwiegenheit und die Gewährleistung der Beschlagnahmefreiheit.
Geldwäscheprävention und Sammelanderkonten
Mit der Umsetzung der EU-Geldwäschereform stand ein komplexes und für die Anwaltschaft höchst brisantes Thema auf der Tagesordnung. Die Hauptversammlung befasste sich zunächst mit den aktuellen Entwicklungen zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets. Hierfür erarbeitet die Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine große Zahl delegierter Rechtsakte, sog. RTS. Die bisher vorgelegten RTS-Entwürfe ignorieren – wie die BRAK in einer Reihe von Stellungnahmen im Detail aufzeigte – die Besonderheiten des Nicht-Finanzsektors und verletzen die anwaltliche Verschwiegenheit.
Die überbordenden Regulierungen durch die AMLA gefährden zudem die von der BRAK gemeinsam mit Bundesfinanz- und -justizministerium erarbeitete dauerhafte Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten, indem sie zusätzliche Prüfpflichten etablieren. Diese könnten dazu führen, dass Banken schlicht keine Sammelanderkonten mehr anbieten – eine fatale Entwicklung für die Anwaltschaft. Die kurz vor der Sitzung der Hauptversammlung erfolgte Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses durch das Bundesfinanzministerium bringt hier einen wichtigen Zwischenerfolg, um das von der BRAK konzipierte automatisierte Prüfsystem umzusetzen. Hierüber wird in einem gesonderten Beitrag in dieser Ausgabe der „Nachrichten aus Berlin“ berichtet.
Rechtsanwaltsfachangestellte
Ebenfalls auf der Agenda stand das Thema Rechtsanwaltsfachangestellte. Mitte August hatte die BRAK gemeinsam mit Fachangestellten-Verbänden und dem Deutschen Anwaltverein erstmals eine bundesweite Ehrung der besten Auszubildenden durchgeführt. Diese Veranstaltung fand großen Anklang und soll jährlich weitergeführt werden. Die Bedeutung von Fachangestellten für Kanzleien und den Rechtsstaat wurde dabei deutlich hervorgehoben.
Berufsrecht im Fokus
Daneben befasste die Hauptversammlung sich mit einer Reihe weiterer aktueller berufsrechtlicher und berufspolitischer Fragen, unter anderem mit dem laufenden Gesetzgebungsverfahren für ein Berufsrecht für insolvenzrechtliche Amtsträger und der Handhabung von Arbeitgeberwechseln bei Syndikusrechtsanwältinnen und -rechtsanwälten. Zudem wurde aus praktischem Anlass über die bislang ungeklärte Frage diskutiert, wie non-binären Personen, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind, eine angemessene Berufsbezeichnung ermöglicht werden kann.
Weitere Themen waren die verfassungsrechtliche Verankerung einer unabhängigen anwaltlichen Beratung sowie der aktuelle Stand der verschiedenen Reformvorhaben im Bereich des Zivilprozesses. | |
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Fachanwaltsordnung: Änderungen treten zum 1.10.2026 in Kraft |
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In ihrer Sitzung am 1.6.2026 hat die Satzungsversammlung mehrere Änderungen der Fachanwaltsordnung beschlossen. Sie betreffen die nachzuweisenden theoretischen Kenntnisse für mehrere Fachanwaltschaften:
Strafrecht
Nach der neuen Fassung von § 13 Nr. 3 FAO müssen künftig auch Kenntnisse über die Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen nachgewiesen werden.
Handels- und Gesellschaftsrecht
In § 14i Nr. 2 c) FAO wird nunmehr klargestellt, dass beim internationalen Gesellschaftsrecht nur Grundzüge verlangt werden, insbesondere zum europäischen Gesellschaftsrecht und zur Europäischen Aktiengesellschaft. Neu aufgenommen wurden wegen ihrer praktischen Bedeutung Grundzüge des Vereins- und Stiftungsrechts.
Sportrecht
Die Fallanrechnung in § 5 I x) FAO wurde erweitert. Künftig können bis zu 20 der 80 erforderlichen Fälle aus einer Tätigkeit als Richterin bzw. Schiedsrichter in der Sport(schieds)gerichtsbarkeit oder als Schlichterin in anderen rechtsförmlichen Verfahren stammen.
§ 14q Nr. 7 FAO umfasst nunmehr ausdrücklich auch sportrechtliche Bezüge des Persönlichkeitsrechts.
Neuregelungen gelten ab 1.10.2026
Nach Prüfung und Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz wurden die Änderungen am 14.7.2026 durch die BRAK veröffentlicht und treten damit zum 1.10.2026 in Kraft.
Weitere Modernisierung
Die im Juni beschlossenen Änderungen knüpfen an die bereits im vergangenen Jahr begonnene Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften an. Zum 1.12.2025 wurde unter anderem der Nachweiszeitraum für praktische Fälle von drei auf fünf Jahre verlängert.
Die Satzungsversammlung arbeitet auch weiterhin an der Modernisierung des Rechts der Fachanwaltschaften. Der zuständige Ausschuss untersucht insbesondere auch weitere Fachanwaltschaften darauf, ob die erforderlichen theoretischen Kenntnisse angepasst werden müssen. Seine Ergebnisse werden Gegenstand der nächsten Sitzung der Satzungsversammlung am 7.12.2026 in Berlin sein. | |
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Weniger Pauken, mehr Denken: djt beschließt Reformpaket für die juristische Ausbildung |
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Angesichts sinkender Studierendenzahlen und drohenden Nachwuchsmangels in den volljuristischen Berufen fordert der 75. Deutsche Juristentag (djt) bei seiner Tagung von 16.-18.9.2026 in Erfurt ein wissenschaftlich fundiertes, kompetenzorientiertes und chancengerechteres Ausbildungssystem. Am Staatsexamen als Zugangsvoraussetzung zu den regulierten juristischen Berufen soll jedoch festgehalten werden; eine Verlagerung der Prüfungshoheit auf die Universitäten fand keine Mehrheit.
Stoffreduktion statt Auswendiglernen
Zentrales Element der Reformforderungen ist eine deutliche Reduktion der Stoffkataloge auf das notwendige Minimum. Künftig sollen Rechtsanwendung, juristische Argumentation, kritisch-reflexive Kompetenz und sachgerechte Tatsachenfeststellung stärker im Mittelpunkt stehen als Detailwissen. Abgelehnt wurden dagegen eine starre Drittelung des Curriculums in Pflichtfächer, Schwerpunktbereiche und Schlüsselqualifikationen, ein verpflichtendes Praxissemester sowie eine europäische Modularisierung des Studiums.
Digitalisierung und KI werden Pflicht
Digitale Kompetenzen sollen verbindlich in den Pflichtfächern des Zivil-, Straf- und Öffentlichen Rechts sowie im Verfahrensrecht verankert werden. Der djt befürwortet außerdem ein eigenes Prüfungsformat, in dem Studierende KI-generierte Rechtsgutachten kritisch überprüfen müssen. Auch Vertragsgestaltung, Verhandlungsmanagement und Legal-Tech-Kompetenzen sollen an Bedeutung gewinnen.
Referendariat soll praxisnäher werden
Eine grundlegende Neuordnung der Ausbildungsstationen fand keine Mehrheit. Stattdessen setzt der djt auf mehr Praxisnähe in den bestehenden Stationen: Zugang zu Fachverfahren, einheitliche Unterrichtsmaterialien und verpflichtende Evaluationen sollen die Qualität verbessern. Der Anwaltschaft soll dabei insbesondere in der Anwaltsstation eine größere Rolle zukommen.
Prüfungen: digitaler und fairer
Für die Staatsprüfungen fordert der djt kürzere Aufgabentexte, elektronische Klausuren, digitale Hilfsmittel und die Zulassung eines Fachkommentars in der Ersten Prüfung. Verdeckte Zweitkorrekturen, anonymisierte Bewertungen und divers besetzte Prüfungskommissionen sollen die Qualität und Fairness erhöhen. Eine mündliche Prüfung ohne Kenntnis der Vornoten wurde hingegen abgelehnt.
Chancengerechtigkeit als Leitprinzip
Diskriminierungsfreiheit soll in allen Ausbildungsphasen stärker berücksichtigt werden – etwa durch flexible Teilzeitoptionen und angemessene Prüfungsbedingungen bei Lärm, Hitze oder Raumknappheit. Auch der psychischen Belastung Studierender will der djt mit kostenlosen Unterstützungsangeboten begegnen.
Bedeutung für die Anwaltschaft
Für Kanzleien sind die Beschlüsse vor allem in dreierlei Hinsicht relevant: Erstens dürfte die stärkere Einbindung der Anwaltschaft in die Referendarausbildung neue Beteiligungsmöglichkeiten schaffen. Zweitens gewinnen Zukunftsthemen wie Vertragsgestaltung, Verhandlungsmanagement und KI-Kompetenz an Gewicht – und damit auch als Erwartung an Berufseinsteiger:innen. Drittens könnte die geforderte Prüfungskompetenz im Umgang mit KI-gestützten Rechtsgutachten das Qualifikationsprofil der nächsten Generation von Anwältinnen und Anwälten spürbar verändern.
Ob aus den Forderungen des 75. Deutschen Juristentags konkrete Gesetzesänderungen folgen, entscheiden nun Bund, Länder, Fakultäten und Prüfungsämter. | |
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Sammelanderkonten: BRAK erreicht wichtigen Zwischenerfolg |
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Banken müssten für anwaltliche Sammelanderkonten nach dem Gesetz zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eigentlich bestimmte Informationen nach dem europäischen Common Reporting Standard (CRS) an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln. Weil dies wegen fehlender Kenntnis der jeweils wirtschaftlich Berechtigten in der Regel nicht möglich ist, kündigten bereits 2021 einzelne Banken bei ihnen geführte Sammelanderkonten.
Ein Nichtbeanstandungserlass des Bundeministeriums für Finanzen (BMF) nahm anwaltliche Sammelanderkonten seitdem faktisch von der Prüfung nach dem CRS aus. Banken, die Sammelanderkonten nicht als CRS-meldepflichtig behandelten, wurden danach nicht sanktioniert. Weitere Kündigungen von Sammelanderkonten durch Banken konnten dadurch verhindert werden.
BRAK-Lösung: Automatisierte Prüfung
Der Nichtbeanstandungserlass wurde jährlich – letztmals bis Ende 2026 – verlängert, bis eine dauerhafte gesetzliche Lösung für anwaltliche Sammelanderkonten gefunden wird. Dies konnte die BRAK in zahlreichen Gesprächen mit Bundesfinanzministerium (BMF) und Bundesjustizministerium (BMJV) erreichen. Voraussetzung dafür war, dass Deutschland eine Vorgabe der OECD erfüllt: Sammelanderkonten müssen nach bestimmten Kriterien geprüft und statistisch erfasst werden. Die BRAK-Hauptversammlung hatte daher im Herbst 2025 beschlossen, dass die BRAK ein Konzept für ein zentrales elektronisches System zur automatisierten Prüfung der Transaktionen auf Fremdgeldkonten erarbeitet.
Das Konzept sieht – entsprechend einem in Belgien bereits praktizierten Modell – vor, dass bestimmte Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten durch ein elektronisches System über eine Schnittstelle der Banken abgerufen werden. Meldet das System eine Auffälligkeit, werden die Daten zur weiteren Prüfung an die regional zuständige Rechtsanwaltskammer übermittelt.
Am 23.9.2026 teilte das BMF mit, dass es den Nichtbeanstandungserlass erneut verlängert hat, um die Umsetzung des automatisierten Prüfsystems zu ermöglichen. Die Prüfung von Sammelanderkonten nach dem CRS ist nunmehr bis zum 31.12.2027 ausgesetzt.
Laufender Austausch mit Ministerien
Die BRAK befindet sich in enger Abstimmung mit BMF und BMJV. Dort ist ein Gesetzentwurf, der den rechtlichen Rahmen für das Prüfsystem schafft, bereits in Arbeit; das Gesetz soll im Laufe des Jahres 2027 verabschiedet werden. Sobald die Rechtsgrundlage vorliegt, wird die BRAK mit der Ausschreibung der technischen Umsetzung beginnen.
Neue Gefahr durch AMLA-Standards
Der gemeinsam von BRAK und Ministerien erarbeiteten Lösung droht allerdings nunmehr Gefahr durch die Umsetzung des EU-Geldwäschepakets, das ab Juli 2027 gilt. Es sieht zusätzliche Prüfpflichten für Verpflichtete – sowohl Banken als auch Anwaltschaft – nach Art. 20 I lit. h) und i) und Art. 28 I der Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (AMLR) vor. Dazu zählt insbesondere die Ermittlung aller wirtschaftlichen Eigentümer und Begünstigten einer Transaktion.
Zur Umsetzung hat die Anti Money Laundering Authority (AMLA) technische Regulierungsstandards (RTS) entworfen, die sehr weitgehende Prüfpflichten vorsehen. Die BRAK kritisierte dies scharf. Denn der RTS-Entwurf überträgt banktypische Prüf- und Dokumentationslogiken unterschiedslos auf die Anwaltschaft, ignoriert bestehende Aufsichtssysteme der Berufskammern und den Umstand, dass nicht alle Anwältinnen und Anwälte Verpflichtete gem. Art. 3 Nr. 3 AMLR sind. Er setzt sich zudem über die berufliche Verschwiegenheitspflicht hinweg. Käme dieser RTS unverändert, könnten Sammelanderkonten wegen des hohen bankseitigen Prüfaufwands schlicht vom Markt verschwinden – ein irreparabler Schaden für die Anwaltschaft. Auch hierzu ist die BRAK in engem Austausch mit BMF und BMJV, um Einfluss auf die Abstimmungen bei der AMLA zu nehmen.
Gegen überzogene Prüfpflichten, die anwaltliche Sammelanderkonten in Gefahr bringen könnten, hat sich auch der Rat der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) stark gemacht. | |
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Geldwäscheprävention: scharfe Kritik an geplanter Implementierung von Verdachtsmeldepflichten |
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Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit eine größere Zahl delegierter Rechtsakte. Für die in Art. 69 der Geldwäsche-Verordnung geregelte Meldepflicht für Verdachtsfälle enthält ein jüngst vorgelegter Entwurf eines technische Implementierungsstandards (ITS) unter anderem detaillierte Vorgaben für das Format von Verdachtsmeldungen und die Bereitstellung von Transaktionsaufzeichnungen. Durch einheitliche und umfassende Formatvorgaben will die AMLA ein hohes Maß an Konvergenz zwischen den Mitgliedstaaten erreichen. Mittel dazu ist unter anderem eine umfangreiche Liste zu meldender Datenpunkte.
Unnötige Eingriffe in Verschwiegenheit
In ihrer Stellungnahme übt die BRAK – wie auch bereits zu vorhergehenden Entwürfen der AMLA für technische Regulierungsstandards (RTS) zu verschiedenen Regelungen der Geldwäsche-Verordnung und der Geldwäsche-Richtlinie – scharfe Kritik: Der ITS-Entwurf berücksichtigt nicht die unions- und verfassungsrechtlich geschützte Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege und die daraus folgenden Rechte und Pflichte, insbesondere nicht die Vertraulichkeit von Mandantendaten. Er greift damit auch unzulässig in die Rechte von Mandanten ein, deren Daten ebenfalls grundsätzlich geschützt sind, insbesondere auch ihr Recht auf ein faires Verfahren.
Der ITS-Entwurf steht damit aus Sicht der BRAK im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Dieser hat in mehreren jüngeren Entscheidungen wiederholt die Besonderheit der anwaltlichen Verschwiegenheit und das notwendige Vertrauensverhältnis im Mandat betont.
Forderungen für die Anwaltschaft
Die BRAK fordert stattdessen Regelungen, welche die Besonderheiten der Anwaltschaft respektieren. Das erfordert insbesondere, dass sie nur solche Datenpunkte bestimmen, die für die Anwaltschaft tatsächlich anwendbar und praktikabel sind. Sie fordert außerdem eine Schutzklausel, die klarstellt, dass Anwältinnen und Anwälte in Meldungen keine Datenpunkte angeben müssen, die durch das Berufsgeheimnis geschützt sind.
Sichergestellt muss nach Ansicht der BRAK außerdem, dass kleinere Kanzleien sowie Einzelanwält:innen ihre Pflichten durch einen einfachen, kostengünstigen Meldeweg erfüllen können, der ihnen keine unverhältnismäßigen Technologieinvestitionen abverlangt.
Praxistauglichkeit fehlt
In ihrer Stellungnahme äußert die BRAK sich außerdem im Detail zu den umfangreichen Konsultationsfragen. Hierbei hat sie vor allem eine praxistaugliche Umsetzung der Meldepflichten durch Anwältinnen und Anwälte im Blick. Angesichts der umfangreichen und überbordenden Anforderungen, welche der ITS-Entwurf aufstellt, sieht sie jedoch an zahlreichen Stellen Nachbesserungsbedarf. | |
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Soldan Moot Court 2026: Anwältinnen und Anwälte gesucht! |
Vom 8. bis 10. Oktober wird in Hannover wieder auf hohem Niveau plädiert, argumentiert und verhandelt. Für die mündlichen Verhandlungen des 14. Soldan Moot Court werden noch kurzfristig Anwältinnen und Anwälte gesucht, die als Richter:innen oder Juror:innen mitwirken und den juristischen Nachwuchs stärken möchten.
Anwaltliche Praxis trifft auf engagierten Nachwuchs
Der Soldan Moot Court gehört zu den bedeutendsten studentischen Wettbewerben mit Bezug zur anwaltlichen Berufspraxis. Studierende aus ganz Deutschland übernehmen in einem fiktiven Zivilprozess die Rolle der Kläger- oder Beklagtenvertretung, entwickeln Schriftsätze und vertreten ihre Positionen in mündlichen Verhandlungen vor einer fiktiven Zivilkammer des Landgerichts Hannover.
Gesucht: Unterstützung für die Verhandlungen
Für die Endrunde des Soldan Moot Court vom 8. bis 10.10.2026 werden weiterhin noch engagierte Anwältinnen und Anwälte gesucht, die als Richter:in oder Juror:in mitwirken möchten. Deshalb gilt: Wer sich noch kurzfristig einbringen möchte, ist herzlich eingeladen, den Soldan Moot als Richter:in oder Juror:in zu unterstützen.
Warum sich Ihr Beitrag lohnt
Wer beim Soldan Moot mitwirkt, erlebt engagierte Studierende, starke Plädoyers und spannende zivil- und berufsrechtliche Fragestellungen. Zugleich bietet sich die Gelegenheit, anwaltliche Erfahrung weiterzugeben, Talente zu fördern und mit dem Nachwuchs der Anwaltschaft in direkten Austausch zu treten.
Ein Einsatz mit Wirkung
Der Wettbewerb wird getragen von der Hans-Soldan-Stiftung, der Bundesrechtsanwaltskammer, dem Deutschen Anwaltverein und dem Deutschen Juristen-Fakultätentag; organisiert wird er vom Institut für Prozess- und Anwaltsrecht der Leibniz Universität Hannover.
Vor allem aber lebt der Soldan Moot vom Engagement der anwaltlichen Praxis. Wer in den Nachwuchs und die Zukunft der Anwaltschaft investieren möchte, ist herzlich willkommen, mitzuwirken. | |
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Bundesverfassungsgericht wird 75: Wo der Staat an seine Grenzen stößt |
Von der Nachkriegsidee zur Verfassungsinstanz
Am 28.9.1951 wurde das Bundesverfassungsgericht im Karlsruher Schauspielhaus feierlich eröffnet; seine Arbeit hatte es bereits am 7. September aufgenommen, die erste Entscheidung folgte zwei Tage später. 75 Jahre danach lädt die Stadt zum Festakt in die Stadthalle im Kongresszentrum.
Das ist mehr als ein symbolischer Termin. Denn das Bundesverfassungsgericht ist kein abgehobener Hüter von Verfassungsgrundsätzen. Es entscheidet über Schule und Sicherheit, Datenschutz und Versammlungsfreiheit, Sozialleistungen und Sterbehilfe, Klimaschutz und Wahlrecht. Es bestimmt, wie weit der Staat gehen darf und wann er stoppen muss.
Die Verfassung als Klagerecht
Seine besondere Nähe zu den Bürgerinnen und Bürgern verdankt das höchste deutsche Gericht vor allem der Verfassungsbeschwerde. Sie kann jeder erheben, der sich durch staatliches Handeln in seinen Grundrechten verletzt sieht. Das macht das Gericht zwar nicht zur Superrevisionsinstanz – nicht jede fachgerichtliche Fehlentscheidung wird korrigiert, geprüft wird allein spezifisches Verfassungsrecht. Genau darin liegt aber seine Bedeutung. Dadurch ist das Grundgesetz nicht nur ein Text mit guten Absichten, sondern geltendes Recht geworden, das sich vor Gericht durchsetzen lässt.
Ein Blick in die Rechtsprechungsgeschichte zeigt das deutlich: Das Lüth-Urteil von 1958 ließ die Grundrechte in die gesamte Rechtsordnung ausstrahlen. Das Volkszählungsurteil von 1983 begründete das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Der Brokdorf-Beschluss von 1985 stärkte die Versammlungsfreiheit. 2006 verwarf Karlsruhe die Idee, entführte Passagierflugzeuge mit unschuldigen Menschen an Bord abzuschießen. 2010 konkretisierte das Gericht das menschenwürdige Existenzminimum, 2020 das Recht auf selbstbestimmtes Sterben, 2021 verpflichtete es den Gesetzgeber, beim Klimaschutz auch die Freiheitschancen künftiger Generationen mitzudenken.
Diese Urteile zeigen, dass Grundrechte für das Bundesverfassungsgericht keine Lippenbekenntnisse sind, sondern ein verbindlicher Maßstab und mitunter Auftrag an den Gesetzgeber.
Machtkontrolle braucht eigene Sicherung
Für die Politik ist das Bundesverfassungsgericht bisweilen unbequem, und das ist gewollt. Es entscheidet über Organstreitigkeiten, Normenkontrollen, Bund-Länder-Konflikte, Wahlprüfungsbeschwerden und Parteiverbotsverfahren, kann Gesetze für nichtig erklären oder Nachbesserung verlangen. Seine Entscheidungen binden Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden.
Doch auch diese Macht bleibt gebunden. Das Gericht wird nie von sich aus tätig, sondern nur auf Antrag. Es ersetzt nicht den Gesetzgeber, sondern setzt ihm verfassungsrechtliche Leitplanken.
Dass eine Institution wie diese selbst Schutz braucht, hat der verfassungsändernde Gesetzgeber 2024 anerkannt. Seither sind zentrale Strukturmerkmale des Gerichts fester im Grundgesetz verankert. Der Hintergrund ist ernst. Denn, wer den Rechtsstaat schwächen will, greift meist zuerst die unabhängigen Gerichte an.
Ohne Anwalt bleibt Verfassungsrecht oft abstrakt
Für die Anwaltschaft ist Karlsruhe in zweifacher Hinsicht wichtig. Anwältinnen und Anwälte übertragen konkrete Lebenssachverhalte in verfassungsrechtliche Argumente. Zwar besteht für die Verfassungsbeschwerde kein Anwaltszwang. In der Praxis hängt es aber oft von Fristen, Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und einer schlüssigen Grundrechtsrüge ab, ob sich das Gericht überhaupt inhaltlich mit einem Fall befasst.
Zugleich hat das Verfassungsgericht die Anwaltschaft selbst geprägt. Die sogenannten Bastille-Beschlüsse vom 14.7.1987 stärkten die anwaltliche Berufsfreiheit und stellten klar: Eingriffe in die Berufsausübung dürfen sich nicht auf bloße Standesrichtlinien stützen, sondern brauchen eine gesetzliche Grundlage. Für die freie Advokatur war das ein Einschnitt: Die Anwaltschaft ist seither nicht nur Dienstleisterin, sondern unabhängiges Organ der Rechtspflege und selbst Grundrechtsträgerin.
Das nächste Schutzversprechen
Rechtsschutz beginnt nicht erst in Karlsruhe, sondern dort, wo Menschen Zugang zu unabhängiger Beratung und Vertretung finden. Deshalb fordert die Bundesrechtsanwaltskammer, das Grundgesetz um ein ausdrückliches Recht auf unabhängigen anwaltlichen Beistand zu ergänzen: Jeder solle das Recht haben, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Ein Rechtsstaat braucht nicht nur Gerichte, die Grenzen ziehen. Er braucht auch diejenigen, die unabhängig helfen, diese Grenzen erreichen zu können.
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Sitzungsfreie Tage des Oberlandesgerichts Hamm im Jahr 2027 |
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Das Oberlandesgericht Hamm hat die für das Jahr 2027 vorgesehenen sitzungsfreien Tage bekannt gegeben. Die Termine im Überblick:
- Montag, 8. Februar – Rosenmontag
- Dienstag, 30. März – Dienstag nach Ostern
- Freitag, 7. Mai – Freitag nach Christi Himmelfahrt
- Dienstag, 18. Mai – Dienstag nach Pfingsten
- Freitag, 28. Mai – Freitag nach Fronleichnam
- Freitag, 11. Juni – Behördenausflug
- Dienstag, 9. November – Personalversammlung
- Donnerstag, 2. Dezember – Behördenfest
- Donnerstag, 23. Dezember, bis einschließlich Donnerstag, 30. Dezember – sitzungsfreie Zeit zum Jahresende
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Online-Befragung zur psychosozialen Prozessbegleitung in Gewaltschutzsachen |
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Das SOCLES International Centre for Socio-Legal Studies führt im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitforschung zum Modellprojekt „Psychosoziale Prozessbegleitung in familiengerichtlichen Gewaltschutzsachen“ eine Online-Befragung durch. Das vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz geförderte Modellprojekt wird vom Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff) durchgeführt.
Gesucht werden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die in Gewaltschutzsachen an einem der beteiligten Amtsgerichte oder im näheren Umkreis tätig sind:
- Baden-Württemberg: Besigheim, Mannheim, Sinsheim und Stuttgart
- Brandenburg: Bernau, Brandenburg an der Havel und Neuruppin
- Nordrhein-Westfalen: Aachen, Kerpen und Münster
- Schleswig-Holstein: Elmshorn, Flensburg, Lübeck und Neumünster
Die Befragung soll Erfahrungen und Einschätzungen vor Beginn der modellhaften Erprobung erfassen. Sie ist anonym, dauert etwa 15 Minuten und kann bis zum 1. November 2026 ausgefüllt werden. Wichtig ist, dass die Befragung ausgefüllt wird, bevor man an einem Verfahren beteiligt ist, in dem eine betroffene Person durch psychosoziale Prozessbegleitung vor Gericht begleitet wird. Wer bereits an einem solchen Verfahren beteiligt war, wird gebeten, diese Erfahrungen bei der Beantwortung nicht einzubeziehen.
Zur Online-Befragung: https://socles.limesurvey.net/615639?lang=de
SOCLES bittet außerdem darum, den Umfragelink an Kolleginnen und Kollegen an den genannten Standorten weiterzugeben. Bei Fragen zur Befragung ist SOCLES unter ppb-modell@socles.de erreichbar. | |
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OLG Hamm: Rechtsprechungsübersicht September 2026 |
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Die aktuelle OLG Rechtsprechungsübersicht für September 2026 finden Sie hier. | |
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39. Vortragsveranstaltung des Forums Steuerrecht Nordkirchen am 04.11.2026 |
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Das FORUM Steuerrecht Schloss Nordkirchen e. V. lädt am Mittwoch, 4. November 2026, zu seiner 39. Vortragsveranstaltung an der Hochschule für Finanzen NRW ein. Das Schwerpunktthema lautet „Außenprüfung in der Finanzverwaltung NRW“.
Die Veranstaltung findet von 14:00 bis 16:30 Uhr im Festsaal der Oranienburg („Nebenschloss“) in Nordkirchen statt.
Programm
Begrüßung Prof. Dr. Christoph Uhländer, Hochschule für Finanzen NRW und 1. Vorsitzender des FORUM Steuerrecht
14:00–14:45 Uhr „Aktuelle Entwicklungen in der Außenprüfung aus Sicht der Steuerberatung“ StB Prof. Dr. Xaver Ditz, Partner bei Flick Gocke Schaumburg
14:45–15:30 Uhr „Aktuelle Entwicklungen in der Außenprüfung aus Sicht der Finanzverwaltung“ LRD Markus Hülshoff, Referatsleiter St 4 OFD NRW
15:30–15:45 Uhr – Pause Pausengetränke und kleiner Imbiss
15:45–16:30 Uhr „Verdeckte Gewinnausschüttungen / Einlagen als Prüfungsfeststellungen“ Prof. Dr. Christoph Uhländer, Hochschule für Finanzen NRW
Anmeldung
Eine Anmeldung wird aus organisatorischen Gründen bis zum 30. Oktober 2026 per E-Mail an info@steuerforum-nordkirchen.de erbeten. Die Teilnehmerzahl ist auf 165 Personen begrenzt; die Plätze werden in der Reihenfolge der Anmeldungen vergeben. Sollte eine angemeldete Person kurzfristig verhindert sein, bittet der Veranstalter ebenfalls um eine kurze Nachricht per E-Mail, damit der Platz gegebenenfalls weitergegeben werden kann. Der Teilname an der Veranstaltung ist kostenfrei. | |
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Uni Münster: Podiumsdiskussion: Digitalisierung im Arbeitsrecht – zwischen Innovation und Regulierung am 02.11.2026 |
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Das Institut für Arbeits-, Sozial- und Wirtschaftsrecht der Universität Münster und der Verein zur Förderung des Arbeitsrechts an der Universität Münster e. V. laden zu einer Podiumsdiskussion über die Herausforderungen der Digitalisierung für das Arbeitsrecht ein.
Die Veranstaltung findet am Montag, 2. November 2026, um 17:30 Uhr im Hörsaal H2, Schlossplatz 46, 48143 Münster statt.
Auf dem Podium
- Isabel Eder (DGB): Arbeitnehmerschutz im digitalen Zeitalter
- Dr. Ernesto Klengel (HSI): KI-Verordnung und betriebliche Mitbestimmung
- Roland Wolf (BDA): Rechtssicherheit und Flexibilität versus Überregulierung und Bürokratie
- Robert Räuchle (BMAS): „Schöne neue Welt?“ – Notwendigkeit eines Rechtsrahmens für eine digitale Arbeitsgesellschaft
Themen der Diskussion
Der rasante Fortschritt digitaler Technologien und der zunehmende Einsatz künstlicher Intelligenz verändern die Arbeitswelt grundlegend. Gesetzgeberinnen und Gesetzgeber stehen vor der Aufgabe, rechtliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die Innovation ermöglichen und zugleich die Rechte und den Schutz der Beschäftigten sichern.
Diskutiert werden aktuelle Entwicklungen auf europäischer und nationaler Ebene, darunter die EU-KI-Verordnung, der Digital Services Act, die EU-Plattformrichtlinie und das geplante Omnibus-IV-Legislativpaket. Auch der Beschäftigtendatenschutz, die Mitbestimmungs- und Kontrollrechte von Betriebsräten sowie der Umgang mit KI-basierten Entscheidungssystemen und automatisierter Steuerung von Beschäftigten stehen im Mittelpunkt. Die Podiumsteilnehmenden beleuchten diese Fragen aus unterschiedlichen Perspektiven und erörtern, wie ein kohärenter Rechtsrahmen Rechtssicherheit schaffen kann, ohne unnötige Bürokratie zu erzeugen.
Anmeldung und Teilnahme
Die Teilnahme ist kostenfrei. Eine Anmeldung ist erforderlich. Bitte nutzen Sie dafür den nachfolgenden Link: Anmeldung zur Podiumsdiskussion.
Wer eine Teilnahmebescheinigung nach § 15 FAO wünscht, wird gebeten, dies bei der Anmeldung anzugeben. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: |
| Weiterführende Links: |
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Onlineseminar 37130 - Steuerliche Grundlagen bei Trennung und Scheidung am 07.10.2026 (FA Familienrecht, FA Steuerrecht) |
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Onlineseminar 37176 - Risiko Anwalt - berufsrechtliche und strafrechtliche Fallstricke der anwaltlichen Tätigkeit am 07.10.2026 (FA Strafrecht, Anwaltliches Berufsrecht) |
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Onlineseminar 37131 - Schwerpunkt-Themen und aktuelle Entwicklungen im zivilen Bauprozessrecht am 09.10.2026 (FA Bau- und Architektenrecht) |
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Onlineseminar 37132 - Der Patientenanwalt - Arzthaftung aus Patientensicht am 09.10.2026 (FA Medizinrecht, FA Sozialrecht, FA Versicherungsrecht) |
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Onlineseminar 37109 - Sozialrecht und Arbeitsrecht – aktuelle Schnittmengen am 10.10.2026 (FA Arbeitsrecht, FA Sozialrecht) |
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Onlineseminar 37133 - Arbeitszeitrecht am 12.10.2026 (FA Arbeitsrecht) |
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Onlineseminar 37183 - Aktuelles Berufsrecht der Anwaltschaft 2026 - neuere Entwicklungen und Entscheidungen im Anwaltsrecht am 12.10.2026 (Anwaltliches Berufsrecht) |
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Onlineseminar 37134 - Die steueroptimierte Gestaltung des gemeinschaftlichen Testamentes unter Berücksichtigung vorweggenommener Erbfolge am 12.10.2026 (FA Erbrecht, FA Steuerrecht) |
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Onlineseminar 37136 - Die Teilungsversteigerung - Probleme, Chancen, Risiken am 16.10.2026 (FA Erbrecht, FA Familienrecht) |
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Onlineseminar 37135 - Von der Trennung bis zur Scheidung – praxisrelevante familienrechtliche Fragestellungen nach Lebenslagen am 16.10.2026 (FA Familienrecht) |
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Onlineseminar 37137 - Ausländerpflichtversicherungsgesetz und VOH e.V. am 17.10.2026 (FA Verkehrsrecht, FA Versicherungsrecht) |
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Impressum
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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