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KammerInfo |
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Ausgabe Nr. 19/2026 vom 21. Oktober 2026 |
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US-Sanktionen gegen den IStGH: Europa muss handeln |
Angriff auf die Arbeitsfähigkeit des Gerichtshofs
Am 9.10.2026 setzten die Vereinigten Staaten den Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) erstmals als Institution auf ihre Sanktionsliste. Die Maßnahmen bedrohen nach Einschätzung der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltvereins (DAV) die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofs, etwa seinen Zugang zu Finanzdienstleistungen und weiteren unverzichtbaren Leistungen. Schutz benötigen auch Richterinnen und Richter, Beschäftigte sowie die dort tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
BRAK und DAV begrüßten zugleich die Verleihung des Friedensnobelpreises an die frühere IStGH-Richterin Navanethem Pillay, die am selben Tag bekanntgegeben wurde. Die Auszeichnung würdige ihren jahrzehntelangen Einsatz für Menschenrechte und internationale Gerechtigkeit.
In einem Schreiben an Bundesaußenminister Dr. Johann Wadephul und Bundesjustizministerin Dr. Stefanie Hubig drängen die Organisationen auf konkrete Maßnahmen. Deutschland müsse sich aktiv für Rechtsstaatlichkeit und die regelbasierte Weltordnung einsetzen.
EU-Schutzinstrumente nutzen
Die BRAK und der DAV fordern, die US-Sanktionsrechtsakte in den Anhang der EU-Blocking-Verordnung aufzunehmen und deren Schutzmechanismen wirksam durchzusetzen. Außerdem solle die EU zügig prüfen, ob die Voraussetzungen für den Einsatz des Instruments gegen wirtschaftlichen Zwang (Anti-Coercion Instrument) erfüllt sind. Auch weitere geeignete Maßnahmen müssten geprüft werden.
Die Bundesjustizministerin habe die Tragweite der Sanktionen klar benannt, so BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels. Nun müssten Taten folgen: „Die Bundesregierung muss eine europäische Antwort vorantreiben, die den Gerichtshof und die für ihn Tätigen tatsächlich schützt.“
„Der Schutz des IStGH ist ein grundlegendes Interesse“
Wessels betont: „Über die Arbeitsfähigkeit eines unabhängigen internationalen Gerichts dürfen nicht die Sanktionsentscheidungen einer fremden Regierung bestimmen. Der Schutz des IStGH ist ein grundlegendes deutsches und europäisches Interesse – unabhängig davon, ob einzelne Entscheidungen des Gerichts politisch gefallen.“
Schnelle Medienresonanz
Die Presseerklärung von BRAK und DAV wurde zeitnah von LTO und beck-aktuell aufgegriffen und in deren Berichterstattung zu den US-Sanktionen gegen den IStGH berücksichtigt. | |
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Karrierehindernisse für Anwältinnen: Ihre Erfahrungen sind gefragt! |
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Der Frauenanteil in der Anwaltschaft steigt seit vielen Jahren und liegt inzwischen bei fast 38 %. Doch viele Anwältinnen geben bereits nach wenigen Berufsjahren ihre Zulassung wieder zurück. Angesichts der demographischen Entwicklung und des sich verschärfenden Wettbewerbs um juristischen Nachwuchs ist dies ein problematischer Befund. Internationale Untersuchungen beleuchten mögliche Gründe dahinter – zuletzt etwa durch die International Bar Assosication (IBA), die im Frühjahr 2026 einen umfassenden Bericht zu Karrierehindernissen für Anwältinnen vorgelegt hat.
Mit einer aktuellen Umfrage will Prof. Katharina Bernheim-Engler von der Leibniz Universität ergründen, wie die Erfahrungen insoweit in der deutschen Anwaltschaft sind. Das Ergebnisse sollen die Grundlage für weitergehende Forschung zur Entwicklung der Anwältinnenschaft und zu möglichen Folgewirkungen für den flächendeckenden Zugang zu anwaltlicher Beratung bilden.
Die Teilnahme an der Umfrage erfolgt anonym und dauert etwa fünf Minuten.
Die Umfrage läuft noch bis zum 4.11.2026. | |
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Geldwäsche-Risikoprofile: BRAK kritisiert überzogene Anforderungen an Überprüfung von Anwält:innen |
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Zur Umsetzung des EU-Geldwäschepakets erarbeitet die europäische Anti Money Laundering Authority (AMLA) derzeit delegierte Rechtsakte, sog. Regulatory Technical Standards (RTS). In den vergangenen Monaten hat sie eine ganze Reihe von RTS-Entwürfen zu verschiedenen Regelungen der EU-Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 (GwVO) und der EU-Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (GwRL) vorgelegt.
Ein aktueller RTS-Entwurf betrifft die Bewertung des inhärenten Risikoprofils und des Restrisikoprofils von Verpflichteten im nichtfinanziellen Sektor nach Art. 40 II GwRL.
Die AMLA soll Benchmarks und eine Methodik dafür vorgeben, wie und in welchen Abständen die Aufsichtsbehörden die Risikoprofile der Verpflichteten hinsichtlich inhärenter Risiken und Restrisiken überprüfen sollen. Für die Anwaltschaft sind dies die Rechtsanwaltskammern. Verpflichtete sind Anwältinnen und Anwälte, sofern sie Kataloggeschäfte nach § 2 I Nr. 10 GwG betreuen. Der aktuelle Entwurf enthält hierzu sehr detaillierte Vorgaben.
Belastung für Anwaltschaft und Kammern
In ihrer Stellungnahme kritisiert die BRAK, dass die von der AMLA erwartete Anzahl an Datenpunkten und die geforderte Häufigkeit der Überprüfung deutlich zu umfangreich ist. Sie belastet damit sowohl Verpflichtete – insbesondere Einzelkanzleien und Kanzleien mit wenigen Berufsträgern – als auch Rechtsanwaltskammern unangemessen. Damit stehen weniger Ressourcen für die eigentliche anwaltliche Tätigkeit und für die Erfüllung der Aufsichtsfunktion zur Verfügung.
Kritisch sieht die BRAK, dass die von der AMLA bereitgestellten Fragebögen nicht aus sich selbst heraus verständlich sind. Es ist vielmehr nötig, mehrere RTS einschließlich Anhängen sowie die GwVO und die GwRL sowie die ergänzenden Erläuterungen der AMLA heranzuziehen. Aus Sicht der BRAK ist das schlicht unpraktikabel.
Erneut Besonderheiten der Anwaltschaft ignoriert – Gefahr für Zugang zum Recht
Die BRAK moniert zudem, dass der RTS-Entwurf die besondere Stellung der Anwaltschaft als unabhängiges Organ der Rechtspflege sowie die daraus folgenden Rechte und Pflichten, insbesondere an die Vertraulichkeit der Mandantendaten, nicht berücksichtigt. Sie verweist hierzu auch auf die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der wiederholt die Besonderheit der anwaltlichen Verschwiegenheit und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant betont hat.
Die in dem RTS-Entwurf gestellten Anforderungen an die Erhebung und Dokumentation von Daten hält die BRAK für derart überbordend, dass insbesondere kleinere Kanzleien sie nicht mit ihren zur Verfügung stehenden finanziellen, personellen und organisatorischen Mitteln bewältigen können. Langfristig sieht sie die Gefahr, dass derartig komplexe Anforderungen dazu führen, dass nur noch große Kanzleien sich den Aufwand leisten können, Mandate zu betreuen, die Katalogtätigkeiten betreffen und damit eine geldwäscherechtliche Verpflichtetenstellung begründen. Damit würde die grundrechtlich geschützte Berufsausübung beschränkt und letztlich der Zugang zum Recht eingeschränkt und Funktionsfähigkeit der Rechtspflege beeinträchtigt.
Zu komplex und zu kleinteilig
Die BRAK kritisiert zudem den zu hohen Detaillierungs- und Komplexitätsgrad des RTS-Entwurfs. Dies gefährdet aus ihrer Sicht die Wirksamkeit, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Zwar setzt der Entwurf die Anforderungen im Vergleich zu denjenigen für den Finanzsektor bereits etwas herab. Dennoch enthält er nach Ansicht der BRAK Bestimmungen, die überflüssig sind und massiv zusätzliche Kosten verursachen, insbesondere für Verpflichtete mit geringem Risiko, kleinerem Geschäftsvolumen oder weniger komplexen Geschäftsmodellen sowie für die Aufseher. Die entworfenen RTS zielen eben gerade nicht darauf ab, der Vielfalt der Geschäftsmodelle, der Datenverfügbarkeit und der Notwendigkeit verhältnismäßiger und technologieneutraler Anforderungen Rechnung zu tragen.
Klare Forderung
Die BRAK fordert daher, die Anzahl der Datenpunkte für Anwältinnen und Anwälte zu reduzieren. Die RTS dürfen nur solche Datenpunkte bestimmen, die für sie anwendbar und praktikabel sind. Die turnusmäßige Erhebung der Daten einschließlich der Bestimmung des Risikos sollte zudem gestaffelt nach Grad des Risikos erfolgen. Berücksichtigt werden muss zudem, dass Anwältinnen und Anwälte im Gegensatz zu anderen rechtsberatenden Berufen nicht per se Verpflichtete sind und dass manche von ihnen nur (sehr) selten Katalogmandate durchführen. | |
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FIU-Jahresbericht: mehr Verdachtsmeldungen, weniger Sanktionen |
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Die deutsche Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen – Financial Intelligence Unit (FIU) – hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Hauptaufgabe der zur Zollverwaltung gehörenden Behörde ist es, Geldwäsche-Verdachtsmeldungen entgegenzunehmen, zu analysieren und relevante Fälle ggf. den Strafverfolgungsbehörden zuzuleiten.
Im Vergleich zum Vorjahr ist das Gesamtaufkommen an Verdachtsmeldungen deutlich (um 41 %) angestiegen. 2024 war die Zahl der Meldungen im Vergleich zu den davorliegenden Jahren erheblich zurückgegangen. Dies hatte die FIU mit spezifischeren und qualitativ besseren Meldungen erklärt. 374.693 Verdachtsmeldungen wurden im Jahr 2025 insgesamt abgegeben; 2024 waren es 265.708, 2023 hingegen 322.590. Den erheblichen Anstieg erklärt die FIU nun mit einer größeren Zahl von Meldungen von Kreditinstituten und digitalen Finanzdienstleistern.
Weil Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nur in bestimmten Fällen – bei sog. Kataloggeschäften nach § 2 I Nr. 10 GwG – Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) abgeben müssen, ist ihr Anteil am Gesamtmeldeaufkommen naturgemäß gering. Die Zahl der Meldungen aus der Anwaltschaft hatte in den vorangegangenen Jahren stetig zugenommen. Der Jahresbericht 2025 weist nun erstmals einen Rückgang gegenüber dem Vorjahr um etwa 8 % aus: 207 Meldungen kamen im Jahr 2025 aus der Anwaltschaft, 2024 waren es noch 225.
Insgesamt stammen 97,5 % der Verdachtsmeldungen aus dem Finanzsektor, lediglich 2,5 % aus dem Nicht-Finanzsektor, dessen Anteil damit im Vergleich zum Vorjahr (4 %) sank.
Trotz der deutlich größeren Zahl an Verdachtsmeldungen übergab die FIU erheblich weniger (-24 %) Analyseberichte an die Strafverfolgungsbehörden (2025: 67.024; Vorjahr: 87.731; 2023: 81.550). Dies erklärt die FIU mit einer fortgesetzten Anwendung des risikobasierten Ansatzes und einer stärkeren Konzentration auf Sachverhalte mit besonders hohem Risikopotenzial.
In 41.743 Fällen (Vorjahr: 41.821; 2023: 34.501 – bei deutlich mehr Gesamtmeldungen als im Vorjahr) gab die Staatsanwaltschaft Rückmeldung zu den Analyseberichten. Der FIU-Jahresbericht lässt jedoch offen, mit welchem Ergebnis die Rückmeldung erfolgte. Unklar bleibt damit, ob ca. 82 % der Verdachtsmeldungen nicht für werthaltig gehalten oder ob 307.669 Verdachtsmeldungen noch nicht (zu Ende) analysiert worden sind.
Wie im Vorjahr wurden etwa 96 % aller an die Staatsanwaltschaft abgegebenen Fälle eingestellt. Nur in einem sehr kleinen Teil der Fälle (0,45 %) wurden Sanktionen verhängt bzw. es ergingen Urteile, Beschlüsse oder Strafbefehle. Angaben zur Höhe der verhängten Sanktionen enthält der Bericht erneut nicht. Die FIU betont, die geringe Zahl bedeute nicht, dass kein Ergebnis erzielt worden wäre, da die aus den Verfahren gewonnenen Informationen auch für andere Zwecke, etwa zur Verfolgung der Vortaten, genutzt werden könnten. | |
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Pauschale Lohnsteuer: Normenkontrollverfahren zu Gegenwertzahlungen eingestellt |
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Im Streit standen § 40b IV und V 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007, letzterer i.V.m. § 40 III 1 EStG. Die Vorschriften verpflichteten Arbeitgeber, auf bestimmte Sonderzahlungen – sog. Gegenwertzahlungen beim Ausscheiden aus einer umlagefinanzierten Zusatzversorgung – pauschale Lohnsteuer zu zahlen. Diese Steuerlast musste der Arbeitgeber endgültig selbst tragen. Der Bundesfinanzhof (BFH) sah darin einen möglichen Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 I GG.
Auf Bitte des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) hatte die BRAK 2022 eine Stellungnahme abgegeben. Sie teilte die Einschätzung des BFH: Die Regelung sei, sofern die Vorlagen zulässig seien, mit Art. 3 I GG unvereinbar. Die BRAK kritisierte insbesondere, dass die Steuer für Einkünfte der Arbeitnehmer zwingend dem Arbeitgeber auferlegt werde. Eine Rechtfertigung durch Verwaltungsvereinfachung oder Kostenersparnis hielt sie nicht für tragfähig. Außerdem vertrat sie die Auffassung, dass sich die Gegenwertzahlung einzelnen Beschäftigten zuordnen lasse, weil die VBL den Gegenwert anhand der Versicherten und Rentner berechne.
Kein Votum zur Sache, aber Kritik an den Vorlagen
Das BVerfG entschied letztlich nicht über diese Argumente. Es wies vielmehr auf mögliche Mängel der Vorlagebeschlüsse hin. Unter anderem sei nicht ausreichend dargelegt, ob und in welchem Umfang die Gegenwertzahlungen den Arbeitnehmern tatsächlich einen steuerpflichtigen Vorteil verschafften. Zweifel äußerte das Gericht auch daran, ob die Beträge den einzelnen Beschäftigten ohne Weiteres zugeordnet werden könnten; hierzu fehlten konkrete Feststellungen zum Gegenwertgutachten.
Der BFH hob seine Vorlagebeschlüsse daraufhin auf und nahm die Vorlagen zurück. Das BVerfG stellte die Verfahren daraufhin ein. Über die Frage, ob die zwingende Arbeitgeberbelastung gegen Art. 3 I GG verstößt, hatte das BVerfG damit nicht mehr zu entscheiden, sie bleibt damit weiterhin offen. | |
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm |
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Kurzentschlossene haben noch die Möglichkeit, sich einen der Plätze in folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm zu sichern: | |
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Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
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Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher
Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm
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