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KammerInfo
Ausgabe Nr. 2/2023 vom 02. August 2023
 
Inhaltsverzeichnis
Änderungen in BORA und FAO treten zum 1.10.2023 in Kraft
Traumberuf Anwältin/Anwalt – Video-Kampagne gestartet
Fremdbesitz an Anwaltskanzleien: Verbot aus Sicht der BRAK notwendig und gerechtfertigt
Verwaltungsverfahren: Einführung von Schriftformersatz per beA
Elektronischer Rechtsverkehr mit dem BVerfG muss beidseitig verpflichtend sein
Geplantes Leitentscheidungsverfahren beim BGH
Infrastrukturprojekte: Beschleunigung auf Kosten von Beteiligungsrechten
Windkraftanlagen: Verfahrensbeschleunigung auf Kosten von Rechtsschutz
Israel: Regierung will anwaltliche Selbstverwaltung abschaffen
Hospitationsplätze in Anwaltskanzleien
Europäischer Tag der Justiz 2023 in Halle
Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
beA-Newsletter
Nachrichten aus Brüssel
 
Änderungen in BORA und FAO treten zum 1.10.2023 in Kraft

Die Satzungsversammlung hat in ihrer Sitzung im Mai 2023 klargestellt, dass Fachanwaltsfortbildungen innerhalb einer gewissen Frist nachholbar sind. Zudem hat sie darüber beschlossen, wie Berufsausübungsgesellschaften für die Einhaltung des Berufsrechts zu sorgen haben. Diese Änderungen treten zum 1.10.2023 in Kraft.

In ihrer 5. Sitzung am 8.5.2023 hat die 7. Satzungsversammlung sich schwerpunktmäßig mit Fragen der Fachanwalts-Fortbildung befasst. Insbesondere beschloss sie Erleichterungen beim Nachweis der von Fachanwältinnen und Fachanwälten zu absolvierenden Fortbildungsstunden. Sowohl in § 4 FAO, der den erstmaligen Erwerb von Fachanwaltstiteln regelt, als auch in § 15 FAO, wonach jährlich mindestens 15 Stunden Fortbildung zu absolvieren sind, wurde ergänzt, dass die notwendigen Fortbildungsstunden innerhalb einer angemessenen Frist nachgeholt werden können.

Außerdem beschloss die Satzungsversammlung einen neuen § 31 BORA, der die Einhaltung des Berufsrechts in Berufsausübungsgesellschaften sicherstellen soll. Die Neuregelung konkretisiert § 59e II BRAO, wonach die Gesellschaften durch geeignete Maßnahmen sicherstellen müssen, dass berufsrechtliche Verstöße frühzeitig erkannt und abgestellt werden und dass auch nicht-anwaltliche Gesellschafter die Berufspflichten erfüllen.

Das Bundesministerium der Justiz hat mit einem Schreiben vom 17.7.2023 mitgeteilt, dass gegen die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung vom 8.5.2023 zur Änderung der FAO und der BORA keine Bedenken bestehen (vgl. § 191e I BRAO). Die Beschlüsse wurden am 20.7.2023 auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer veröffentlicht und treten am 1.10.2023 in Kraft.

Weiterführende Links:
Beschlüsse der 5. Sitzung der 7. Satzungsversammlung am 8.5.2023
Nachrichten aus Berlin 10/2023 v. 17.5.2023 (zur 5. Sitzung der Satzungsversammlung)
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Traumberuf Anwältin/Anwalt – Video-Kampagne gestartet

Warum Anwältin bzw. Anwalt ihr Traumberuf ist, erklären eine Reihe von Persönlichkeiten, vom Einzelanwalt über die Kammerpräsidentin bis zum Bundesjustizminister, in einer gerade gestarteten Video-Kampagne. Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesfachschaft wollen damit Jurastudierende für den Anwaltsberuf begeistern.

Angesichts zunehmender Probleme, junge Juristinnen und Juristen für den Anwaltsberuf zu begeistern, haben die Bundesrechtsanwaltskammer und Bundesverband rechtwissenschaftlicher Fachschaften e.V. eine gemeinsame Kampagne gestartet. „Darum ANWALT / ANWÄLTIN werden – Traumjob in 60 Sec. erklärt“ soll Jurastudierenden auf Social Media näherbringen, wie facettenreich die anwaltliche Tätigkeit ist. Verschiedene Anwältinnen- und Anwaltspersönlichkeiten – darunter Einzelanwälte, Syndici, Kammerpräsidentinnen und auch der Bundesjustizminister – verraten in kurzen Videos, warum Anwältin bzw. Anwalt ihr Traumberuf ist. Etwa alle zehn Tage wird ein neuer Clip hochgeladen.

Weiterführende Links:
Kampagne „Darum ANWALT / ANWÄLTIN werden – Traumjob in 60 Sec. erklärt“ bei Instagram
Informationen zum Bundesverband rechtswissenschaftlicher Fachschaften e.V.
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Fremdbesitz an Anwaltskanzleien: Verbot aus Sicht der BRAK notwendig und gerechtfertigt

Dem Europäischen Gerichtshof liegt ein Vorabentscheidungsverfahren vor, mit dem das berufsrechtliche Verbot auf den Prüfstand gestellt wird, dass sich nicht-anwaltliche Gesellschafter an Anwaltsgesellschaften beteiligen können. Auf Anfrage des Bundesjustizministeriums hat die BRAK zu dem Verfahren Stellung genommen. Sie legt dar, weshalb das Verbot zur Wahrung der anwaltlichen Unabhängigkeit unabdingbar ist.

Der Bayerische Anwaltsgerichtshof (BayAGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das sog. Fremdbesitzverbot im anwaltlichen Berufsrecht gegen Europarecht verstößt. Den Anlass für das Verfahren hatte eine Rechtsanwaltsgesellschaft gegeben, an der eine österreichische nicht-anwaltliche Gesellschaft Anteile erworben hatte. Die zuständige Rechtsanwaltskammer hatte der Rechtsanwaltsgesellschaft daraufhin die Zulassung entzogen, weil das damals geltende anwaltliche Berufsrecht (§ 59e BRAO a.F.) keine nicht-anwaltlichen Gesellschafter nicht zuließ. Er sah vielmehr vor, dass nur Rechtsanwälte und Angehörige sozietätsfähiger Berufe i.S.v. § 59a BRAO a.F. Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein dürfen, die in der Gesellschaft beruflich tätig sind (Abs. 1); es regelt außerdem, dass Gesellschaftsanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Dritte nicht am Gewinn der Rechtsanwaltsgesellschaft beteiligt werden dürfen (Abs. 3).

Gegen den Widerruf der Zulassung klagte die Rechtsanwaltsgesellschaft. Der BayAGH hielt fest, dass nach dem geltenden deutschen Recht der Klägerin zwingend die Zulassung zu entziehen war. Er äußerte jedoch Zweifel, ob § 59e BRAO a.F. unter anderem mit der Kapitalverkehrs-, der Dienstleistungs- und der Niederlassungsfreiheit vereinbar sind. Er hat daher das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, die das Fremdbesitzverbot nach §§ 59a, 59e BRAO a.F. betreffen.

Auf Anfrage des Bundesministeriums der Justiz hat die BRAK zu dem Vorlageverfahren Stellung genommen. Darin legt sie im Einzelnen dar, weshalb das Regelungsgefüge der §§ 59e, 59a BRAO a.F. sowohl geeignet und erforderlich sind, um eine sichere und qualitativ hochwertige rechtliche Beratung und Vertretung der Bevölkerung – und damit eine funktionierende Rechtspflege – zu gewährleisten, sondern durch die Gleichbehandlung von natürlichen Personen und Gesellschaften auch ein kohärentes Regelungssystem darstellen. Aus Sicht der BRAK ist daher eine unionskonforme Verteidigung des in §§ 59e, 59a BRAO a.F. zum Ausdruck kommenden Fremdbesitzverbots vor dem EuGH nicht nur erfolgversprechend, sondern auch zwingend geboten.

Das Vorlageverfahren betrifft die vor der sog. großen BRAO-Reform im Jahr 2021 geltende Rechtslage. Durch die Reform wurde der Kreis der sozietätsfähigen Berufe auf alle Angehörigen freier Berufe erweitert. Auch nach dem geltenden Recht ist das Fremdbesitzverbot nach Ansicht der BRAK weiterhin erforderlich. Denn die freien Berufe verbindet das gemeinsame Strukturprinzip der Unabhängigkeit. Diese würde gefährdet, wenn anwaltliche Beratung in Verbindung mit einer rein gewerblichen Tätigkeit erfolgen würde.

Die Stellungnahme der BRAK wird in die von der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem EuGH abzugebende Stellungnahme einfließen. Die BRAK wird das weitere Verfahren aufmerksam beobachten und begleiten.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 41/2023
Bayerischer AGH, Urt. v. 20.4.2023 – BayAGH III – 4 – 20/21
Nachrichten aus Berlin 9/2023 v. 3.5.2023
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Verwaltungsverfahren: Einführung von Schriftformersatz per beA

Anwältinnen und Anwälte können gegenüber Gerichten die Schriftform wahren, wenn sie Schriftsätze aus ihrem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einreichen. Das will ein aktueller Gesetzentwurf künftig auch gegenüber Behörden ermöglichen. Die BRAK begrüßt das, kritisiert aber die Einschränkung von Beteiligungsrechten in Verwaltungsverfahren durch denselben Gesetzentwurf.

Die Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie erschwerten unter anderem auch die Öffentlichkeitsbeteiligung in Planungs- und Genehmigungsverfahren. Um dem zu begegnen, ermöglichte der Gesetzgeber im Mai 2020 durch das Planungssicherstellungsgesetz, dass bestimmte Verfahrensschritte digital durchgeführt werden, etwa die öffentliche Bekanntmachung, die Auslegung von Dokumenten sowie erforderliche Erörterungen. Die Regelungen des Planungssicherstellungsgesetzes gelten, nach mehrfacher Verlängerung, noch bis zum 31.12.2023. Mit dem Anfang Juli vorgelegten Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (5. VwVfÄndG) sollen diese Regelungen nunmehr im allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht verstetigt werden. Insbesondere sollen Online-Konsultationen und Video- bzw. Telefonkonferenzen als Ersatz für die Erörterung oder mündliche Verhandlung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit dauerhaft möglich sein.

Zudem will der Gesetzgeber den elektronischen Schriftformersatz auch in Verwaltungsverfahren einführen. Damit greift er eine Forderung aus der Anwaltschaft auf, das besondere elektronische Anwaltspostfach nicht nur gegenüber Gerichten, sondern auch gegenüber Behörden als zusätzlichen Schriftformersatz neben der qualifizierten elektronischen Signatur nutzen zu können.

Die entsprechende Änderung des § 3a VwVfG begrüßt die BRAK ausdrücklich. Sie weist in ihrer Stellungnahme indes darauf hin, dass zur Vermeidung von Unklarheiten die Formulierungen zur Nutzung des sicheren Übermittlungswegs aus den Verfahrensordnungen für die Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten übernommen werden sollten. Dazu unterbreitet sie einen konkreten Formulierungsvorschlag. Außerdem regt sie an, den sog. sicheren Übermittlungsweg nicht nur in allgemeinen Verwaltungsverfahren nach § 3a VwVfG einzurichten, sondern auch in sozial- und steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren.

Dass die Öffentlichkeitsbeteiligung, wie sie im Planungssicherstellungsgesetz für die Zeiten der COVID-Pandemie vorgesehen war, nunmehr als Regelfall eingeführt werden soll, kritisiert die BRAK hingegen. Den Grund für lang dauernde Verfahren sieht sie nicht im – ohnehin bereits auf ein nurmehr rechtsstaatlichen Mindestanforderungen genügendes Niveau reduzierten – Verfahrensrecht, sondern in den Anforderungen des materiellen Rechts. Eine weitere Beschränkung von Beteiligungsrechten würde daher aus Sicht der BRAK Verfahren nicht zusätzlich beschleunigen.

Bedenken äußert die BRAK insbesondere dagegen, den Erörterungstermin als das Kernstück der Öffentlichkeitsbeteiligung im Planfeststellungsverfahren durch eine reine Online-Konsultation, also ein indirektes, textbasiertes Verfahren, zu ersetzen. Diese ermögliche nicht den notwendigen direkten Austausch zwischen verfahrensführender Behörde, Vorhabenträger und den beteiligten Behörden, Vereinigungen oder Einwendenden.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 35/2023
Referentenentwurf
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Elektronischer Rechtsverkehr mit dem BVerfG muss beidseitig verpflichtend sein

Nach den Zivil- und Fachgerichten soll nunmehr auch am Bundesverfassungsgericht der elektronische Rechtsverkehr eingeführt werden. Das begrüßt die BRAK, fordert aber, dass dessen Nutzung nicht nur für die Anwaltschaft, sondern auch für das Gericht verpflichtend kommen muss.

Der elektronische Rechtsverkehr soll auch am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeführt werden. Anders als in den Zivil- und Fachgerichtsbarkeiten gibt es dort bislang keine verfahrensbezogene elektronische Kommunikation mit Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Mit einem im Juni vorgelegten Referentenentwurf will das Bundesministerium der Justiz dies ändern und im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) entsprechende Verfahrensregelungen schaffen.

Die BRAK begrüßt die mit dem Referentenentwurf vorgesehene Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem BVerfG. Als positiv bewertet sie, dass im Interesse der Einheitlichkeit die neuen Verfahrensregelungen im Wesentlichen den bereits bestehenden Regelungen zum ERV in der Zivilprozessordnung und den anderen Verfahrensordnungen entsprechen; damit werde auch an die bereits bestehende ERV-Infrastruktur angeknüpft.

Nach dem Entwurf soll zwar für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – wie auch ansonsten im ERV – eine aktive Nutzungspflicht gegenüber dem BVerfG eingeführt werden. Dem Gericht soll es aber freistehen, auf welchem Weg es an die Anwaltschaft zustellt. Die BRAK kritisiert, dass dadurch Medienbrüche vorgezeichnet sind, die vermeidbar wären. Die Anwaltschaft sei mit der aktiven Nutzungspflicht im ERV seit dem 1.1.2022 erheblich in Vorleistung getreten; dasselbe werde ihr nun erneut abverlangt. Sie könne und dürfe erwarten, dass das BVerfG zügig auf elektronische Aktenführung umstelle und elektronisch an Anwältinnen und Anwälte zustelle. Der beidseitige verpflichtende ERV trage zur erheblichen Beschleunigung des Verfahrens sowie zur Vermeidung von Medienbrüchen bei.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 38/2023
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin Nr. 13/2023 v. 28.6.2023 (zum Referentenentwurf)
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Geplantes Leitentscheidungsverfahren beim BGH

Der Bundesgerichtshof soll künftig in Massenverfahren wichtige Rechtsfragen durch Leitentscheidungen vorab klären können. Den entsprechenden Gesetzentwurf befürwortet die BRAK, vermisst aber ein Gesamtkonzept für die Bewältigung von Massenverfahren.

Mit dem im Juni vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof (BGH) will das Bundesministerium der Justiz dazu beitragen, dass die Zivilgerichte weniger stark durch Massenverfahren belastet werden. Bei Rechtsfragen, die für eine Vielzahl gleichgelagerter Verfahren relevant sind, soll der BGH ein einzelnes Revisionsverfahren zum Leitentscheidungsverfahren bestimmen können. Diese Rechtsfragen soll der BGH auch dann klären können, wenn die Revision in diesem Verfahren etwa aus taktischen Gründen zurückgenommen wird. Durch die Leitentscheidungen sollen Gerichte und Betroffene schneller Rechtssicherheit erhalten.

Die BRAK hatte sich bereits an anderer Stelle dafür ausgesprochen, zur besseren Bewältigung von Massenverfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim BGH einzuführen und den Instanzgerichten zu ermöglichen, Verfahren zu derselben Rechtsfrage bis zu einer Entscheidung des BGH auszusetzen. In ihrer Stellungnahme befürwortet sie daher auch das Ziel des jetzigen Referentenentwurfs, der Belastung der Zivilgerichte durch Massenverfahren zu begegnen. Sie gibt jedoch zu bedenken, dass nach wie vor keine konkreten Zahlen vorliegen, wie viele Massenverfahren es gibt und in welchem Maß sie die Ziviljustiz trotz des Rückgangs der Eingangszahlen belasten. Deshalb fordert sie erneut ein schlüssiges Gesamtkonzept, wie das massenhafte Schäden und die daraus folgenden Klagen von der Justiz in einem praktikablen und gleichzeitig auch rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechenden Verfahren bewältigt werden können. Dazu gehört aus Sicht der BRAK auch eine Evaluation, welchen messbaren Entlastungseffekt das neue Leitentscheidungsverfahren tatsächlich bringt.

Neben diesen grundlegenden Erwägungen setzt sich die BRAK auch im Detail mit den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs auseinander, weist auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten hin und gibt Anregungen etwa zu dem Zeitpunkt, ab dem es dem BGH möglich sein soll, ein Verfahren zum Leitentscheidungsverfahren zu küren.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 33/2023
Referentenentwurf
Nachrichten aus Berlin 12/2023 v. 14.6.2023 (zum Referentenentwurf)
Stellungnahme Nr. 17/2023 (zu Massenverfahren)
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Infrastrukturprojekte: Beschleunigung auf Kosten von Beteiligungsrechten

Die Bundesregierung will Infrastrukturprojekte wie den Ausbau von Fernstraßen und Eisenbahnen beschleunigen. Doch das geht auf Kosten von Beteiligungsrechten und Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener, kritisiert die BRAK.

Mit einem im Mai vorgelegten Gesetzentwurf will die Bundesregierung bewirken, dass wichtige Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich schneller umgesetzt werden können. Dazu sieht der Entwurf für ein Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich unter anderem vor, dass besonders wichtige Vorhaben im Bereich von Fernstraßen und Eisenbahnen im überragenden öffentlichen Interesse liegen sollen. Zudem sollen Planfeststellungsverfahren digitalisiert, vereinfacht und dadurch beschleunigt, die vorzeitige Besitzeinweisung bei Bauprojekten für Wasser- und Fernstraßen sowie Eisenbahnen frühzeitiger ermöglicht und Erleichterungen für den Ersatzneubau von Brücken und für den Bau von Wind- und Solarenergieanlagen entlang von Bundesfernstraßen geschaffen werden.

In ihrer Stellungnahme drückt die BRAK ihre Besorgnis aus, dass in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Gesetzesänderungen mit dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung im Ergebnis Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit bei Infrastrukturvorhaben sowie Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener beschnitten hätten. Den Regierungsentwurf sieht die BRAK deshalb kritisch, weil die darin vorgesehenen Beschleunigungsmaßnahmen mit weitergehenden Einschränkungen von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit und Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener einhergehen. Die BRAK appelliert an den Gesetzgeber, sich bewusst zu machen, dass Maßnahmen, die für Notsituationen in bestimmten Sektoren getroffen wurden (etwa der Covid-19-Pandemie), nicht zum Regelfall werden und damit ohne Not die rechtsstaatlichen Verfahrens- und Rechtsschutzgarantien erheblich einschränken dürfen.

Die einzelnen Regelungsvorschläge für Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungsbeschluss sowie die Auswirkungen auf Rechtsbehelfe analysiert und bewertet die BRAK sodann im Detail. Sie formuliert zudem Anmerkungen zu weiteren Vorschlägen wie der Freistellung von Zulassungsverfahren für Brückenbauwerke und zum Rechtsschutz bei vorläufigen Anordnungen.

 
Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 37/2023
Regierungsentwurf
Mühl-Jäckel/Michler, BRAK-Magazin 1/2023, 3 (zur Verfahrensbeschleunigung auf Kosten von Rechtsschutz und Beteiligungsrechten)
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Windkraftanlagen: Verfahrensbeschleunigung auf Kosten von Rechtsschutz

Damit Windkraftanlagen schneller gebaut werden können, will die Bundesregierung immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren beschleunigen. Die BRAK moniert, dass dadurch Beteiligungsrechte und Rechtsschutzmöglichkeiten beschnitten werden.

Um das im Klimaschutzgesetz des Bundes festgelegte Ziel der Klimaneutralität zu erreichen, will die Bundesregierung unter anderem Genehmigungsverfahren für immissionsschutzrechtliche Anlagen, insbesondere auch für Erneuerbare-Energien-Anlagen, deutlich beschleunigen. Der Ende Juni vorgelegte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Verfahren und zur Umsetzung von EU-Recht zielt daher im wesentlichen auf eine Verfahrensbeschleunigung ab; insbesondere Windkraftanlagen sollen dadurch schneller gebaut werden können. Darüber hinaus dient das Vorhaben der Umsetzung einzelner EU-rechtlicher Vorgaben.

Auch in Bezug auf dieses Gesetzesvorhaben drückt die BRAK zunächst ihre Sorge aus, dass in der jüngeren Vergangenheit zahlreiche Gesetzesänderungen mit dem Ziel der Beschleunigung und Vereinfachung im Ergebnis Beteiligungsrechte der Öffentlichkeit bei Infrastrukturvorhaben sowie Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener beschnitten hätten. Auch die hier geplanten Beschleunigungsmaßnahmen immissionsschutzrechtlicher Verfahren führten ohne Not zu weitergehenden Einschränkungen von Beteiligungsrechten der Öffentlichkeit und Rechtsschutzmöglichkeiten Betroffener.

Die BRAK kritisiert insbesondere, dass – obwohl Widerspruch und Klage ohnehin keine aufschiebende Wirkung haben – eine Begründungsfrist eingeführt werden soll. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Begründung, soll die Behörde den Widerspruch regelmäßig als unbegründet ablehnen. Hierin sieht die BRAK eine Verkürzung des Rechtsschutzes, ohne dass dafür ein sachlicher Grund vorläge.

Auch eine weitere vorgeschlagene Neuregelung sieht die BRAK mit Blick auf Rechtsschutzaspekte und die Akzeptanz der Entscheidungen kritisch: Bei Genehmigungsverfahren bei der Errichtung oder Änderung von Windenergieanlagen an Land und bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Herstellung von grünem Wasserstoff soll ein Erörterungstermin in der Regel nicht mehr stattfinden, es sei denn, der Antragsteller beantragt die Durchführung eines Erörterungstermins.

Weiterführende Links:
Stellungnahme Nr. 40/2023
Regierungsentwurf
Mühl-Jäckel/Michler, BRAK-Magazin 1/2023, 3 (zur Verfahrensbeschleunigung auf Kosten von Rechtsschutz und Beteiligungsrechten)
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Israel: Regierung will anwaltliche Selbstverwaltung abschaffen

Gegen den von der israelischen Regierung vorangetriebenen Justizumbau protestieren seit Jahresbeginn hundertausende Menschen. Nun plant die Regierung, die Israel Bar Association und damit die unabhängige anwaltliche Selbstverwaltung aufzulösen. Die BRAK ersucht Buschmann dringend um Intervention.

Seit ihrem Amtsantritt Ende 2022 verfolgt die israelische Regierung unter Benjamin Netanjahu ein Reformvorhaben, das zu einem tiefgreifenden Umbau des Justizsystems in Israel führen soll. Unter anderem soll aufgrund einer sog. „Überstimmungsklausel“ das Parlament Entscheidungen des Supreme Court mit einfacher Mehrheit außer Kraft setzen können. Das Richterwahlverfahren soll danach künftig durch die Regierungskoalition dominiert, die Mitwirkungsrechte der Anwaltschaft bei der Richterwahl gestrichen werden. In der Gesamtschau bedeuten die geplanten Maßnahmen eine massive Gefährdung des bewährten israelischen Systems von Checks and Balances.

Nach landesweiten Protesten und einem Generalstreik im Frühjahr hatte die Regierung den Umbau des Justizsystems vorübergehend ausgesetzt. Anfang Juli soll ein Gesetzentwurf in die Knesset eingebracht worden sein, wonach die Israel Bar Association künftig durch einen vom Justizministerium eingesetzten Anwaltsrat ersetzt werden soll.

Die Israel Bar Association ist unter anderem für die Zulassung zur Anwaltschaft zuständig, die Berufsaufsicht obliegt, ähnlich wie in Deutschland, den regionalen Rechtsanwaltskammern. Mit dem geplanten Gesetz soll diese Selbstverwaltungsstruktur zerschlagen werden. Die Zulassung zur Anwaltschaft läge danach künftig bei dem vom Justizministerium eingesetzten Anwaltsrat.

Aus Sicht der BRAK würde dadurch die Freiheit und Unabhängigkeit des Anwaltsberufes in Israel faktisch abgeschafft und eine Verstaatlichung der Anwaltschaft erzwungen. „Eine freie und vor allem selbstverwaltete Anwaltschaft ist jedoch eine der Grundbedingungen für einen funktionierenden Rechtsstaat. Eine derartige anwaltsfeindliche Entwicklung in einem befreundeten Land geht uns alle an. Schweigend zuzusehen ist hier keine Option!“ sagte BRAK-Präsident Dr. Ulrich Wessels.

Die BRAK sah sich angesichts dieser neuen Entwicklung in der Verantwortung, erneut an den Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann heranzutreten. Sie bat mit einem persönlichen Brief erneut um eine Intervention im Interesse der israelischen Anwaltschaft. Bereits im Februar hatte sich die BRAK an den Minister gewandt und ihn gebeten, anlässlich seiner Israelreise auf den israelischen Justizminister und die Regierungsvertreter einzuwirken.

Am 24.7.2023 hat das israelische Parlament mit den Stimmen der Regierungsparteien eines der Kernelemente des Justizumbaus verabschiedet. Das neue Gesetz nimmt dem Supreme Court die Möglichkeit, Entscheidungen der Regierung oder von Ministern als unangemessen zu bewerten. Kritiker fürchten, dass dieser Verlust an gerichtlicher Kontrolle die Korruption sowie die willkürliche Besetzung von Posten begünstigt und sehen das Gesetz als Gefahr für Israels Demokratie. Nach der Verabschiedung des Gesetzes protestierten erneut zehntausende Menschen landesweit.

Weiterführende Links:
Presseerklärung Nr. 5/2023 v. 18.7.2023
Schreiben der BRAK an Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann v. 17.7.2023
Presseerklärung Nr. 4/2023 v. 24.5.2023
Presseerklärung Nr. 1/2023 v. 16.2.2023
Schreiben der BRAK an Bundesminister der Justiz Dr. Marco Buschmann v. 15.2.2023
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Hospitationsplätze in Anwaltskanzleien
Zur Unterstützung des juristischen Nachwuchses aus dem Nahen Osten unterhält die Deutsche Stiftung für Internationale rechtliche Zusammenarbeit e.V. (IRZ) ein Förderprogramm. Dieses sieht u.a. die Hospitation in deutschen Anwaltskanzleien vor. 

Hintergrund und Ziel des Fortbildungsprogramms ist es, einen Beitrag zur gesellschaftlichen und beruflichen Integration der Zielgruppe in Deutschland zu leisten. Zudem sollen den Teilnehmenden Einblicke in die praktische Arbeit juristischer Institutionen gewährt und ihnen die Möglichkei eröffnet werden, ein Netzwerk aufzubauen, um dadurch den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. 

Die Teilnehmenden stammen größtenteils aus Syrien, Irak, Iran oder Ägypten, haben ihr Studium in ihren Heimatländern abeschlossen und waren unter anderem bereits in Anwaltskanzleien tätig. Einige haben an einer deutschen Universität studiert und ein Masterstudium (LL.M.) abgeschlossen. Sie verfügen über Deutschkenntnise mindestens auf dem Nivau C1. 

Geplant ist die Durchführung des Programms im Zeitraum von September bis Dezember 2023. Die IRZ übernimmt alle anfallenden organisatorischen und logistischen Aufgaben (Unterbringung, Anreise der Teilnehmenden) sowie alle anfallenden Kosten. Den Kanzleien entstehen somit keine zusätzlichen Kosten. 

Die IRZ freut sich auf positive Rückmeldungen bis Mitte August 2023 und stet für Rückfragen mit Frau Dr. Frauke Bachler (spies@irz.de, Tel.: +49 228 95 55 101) und Herrn Sidi Khairy (khairy@irz.de, Tel. +49 228 95 55 156) gerne zur Verfügung.
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Europäischer Tag der Justiz 2023 in Halle
Der Europäische Tag der Justiz findet in diesem Jahr am 23.11.2023 in Halle (Saale) statt. Er widmet sich den aktuellen Themen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Strafrecht des europäischen Insolvenzrechts und der grenzüberschreitenden Unterhaltsdurchsetzung. Geplant ist zudem eine Podiumsdiskussion zum Einsatz künstlicher Intelligenz in der Justiz. 

Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeit unter: mj.sachsen-anhalt.de 
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Seminare der Rechtsanwaltskammer Hamm
Sie können in der nächsten Zeit noch an folgenden Seminaren der Rechtsanwaltskammer Hamm teilnehmen:

Die Teilnahmegebühr beträgt 90,00 €. Bitte beachten Sie unsere Anmeldebedingungen.
Weiterführende Links:
Onlineseminar: Leistungserbringer in der gesetzlichen Krankenversicherung - Krankenhäuser, Physiotherapeuten, Apotheker, Hilfsmittel am 04.08.2023 (Medizinrecht/Sozialrecht)
Onlineseminar: Umgang mit Störern und Störungen im arbeits- und sozialrechtlichen Mandat am 05.08.2023 (Arbeitsrecht/Sozialrecht)
Präsenzseminar: Grundlagen und Aktuelles zum Landpachtrecht am 07.08.2023 (Agrarrecht/Miet- und WEG-Recht/Grundlagenseminar)
Präsenzseminar: Medizinrecht - Update 2023 am 09.08.2023 (Medizinrecht)
Präsenzseminar: Baurecht für Einsteiger - Einführung in das zivile Braurecht am 09.08.2023 (Bau- und Architektenrecht/Grundlagenseminar)
Präsenzseminar: Der Rosenkrieg 2.0 am 11.08.2023 (Familienrecht)
Präsenzseminar: Die Verteidigung von Ausländern - Schnittstellen zwischen Migrationsrecht und Strafrecht am 11.08.2023 (Migrationsrecht/Strafrecht)
Onlineseminar: Titulierung und Zwangsvollstreckung im Miet- und Wohnungseigentumsrecht Schwerpunkt: Realisierung von WEG Ansprüchen durch Zwangsversteigerung am 11.08.2023 (Mietrecht)
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beA-Newsletter
Den aktuellen beA-Newsletter finden Sie hier:
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Nachrichten aus Brüssel
Die aktuellen Nachrichten aus Brüssel finden Sie hier.
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Impressum
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Hamm
Körperschaft des öffentlichen Rechts, vertreten durch den Präsidenten,
Ostenallee 18, 59063 Hamm
Tel.: 02381/985000, E-Mail: info@rak-hamm.de, Internet: www.rak-hamm.de
Redaktion und Bearbeitung: RA Stefan Peitscher

Zuständige Aufsichtsbehörde:
Der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm, Heßlerstraße 53, 59065 Hamm

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